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AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Transportbeton, Schotter und anderen Baustoffen


I. Allgemeines
1. Die folgenden Bedingungen sind Inhalt all unserer Angebote, Verkäufe und
Lieferungen von Transportbeton, Schotter, Sand, Kies und anderen Baustoffen,
zum Beispiel: Fix- und Fertigmörtel, Füma, Estrithern und Anhydrit-Fließestrich,
nachfolgen kurz als „Beton/Schotter/Baustoff” bezeichnet und gelten für alle
gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren
Kunden, und zwar auch dann, wenn der Kunde in seinem Bestellschein
andere Bedingungen vorschreibt.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn,
ihrer Geltung stimmen wir ausdrücklich schriftlich zu.
3. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als
auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind
natürliche Personen mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne
dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet
werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürlich oder juristische
Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen
getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
II. Auftragsannahme und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Für die richtige Auswahl der Sorte und
Menge des zu liefernden Betons/Schotters/Baustoffs ist allein der Kunde verantwortlich.
2. Mit der Bestellung des Beton/Schotter/Baustoff erklärt der Kunde verbindlich,
die bestellte Ware erwerben zu wollen.
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb
von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder
schriftlich oder durch Auslieferung des Betons/Schotters/Baustoffs an den
Kunden erklärt werden.
3. Bestellt ein Verbraucher den Beton/Schotter/Baustoff auf elektronischem Wege,
werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung
stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die
Zugangsbestätigung kann jedoch mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
4. Sofern ein Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der
Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den
vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen per Email zugesandt.
III. Lieferung/Lieferfristen und Abnahme
1. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung des Betons/Schotters/Baustoffs im Werk,
ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Kunden
nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
2. Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, wenn nicht ein bestimmter
Liefertermin verbindlich vereinbart war. Die Einhaltung einer vereinbarten
Lieferfrist setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder
sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus.
3. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung der übernommenen
Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/
Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; ist uns
die Lieferung/Restlieferung nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten.
Nicht zu vertreten haben wir zum Beispiel behördliche Eingriffe, unvorhersehbare
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche
Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Rohoder
Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und
unabwendbare Ereignisse, die bei uns, bei unseren Vorlieferanten oder in
fremden Betrieben eintreten, und von denen die Aufrechterhaltung unseres
Betriebes abhängig ist. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit
unserer Leistung informieren und etwaige Gegenleistung unverzüglich
erstatten.
Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung unmöglich und haben
wir den Verzug oder die Unmöglichkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt,
so stehen dem Kunden nur dann Schadensersatzansprüche zu, wenn er uns
zuvor eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und
diese fruchtlos verstrichen ist. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrage bleibt
hiervon unberührt.
4. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet
der Kunde. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug
diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen
ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren
Anfuhrweg voraus. Ist die Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Kunde
für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden.
Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1 m3 in höchsten 5 Minuten)
und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können.
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein
unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Annahme des Betons/
Schotters/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie
unser Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins
als anerkannt.
5. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme
hat uns der Kunde unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises
zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung
oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten.
Mehrere Kunden haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme
des Betons/Schotters/Baustoffs und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir
leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Kunden
bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten
unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
III. Lieferung/Lieferfristen und Abnahme
1. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und er
zufälligen Verschlechterung des Betons/Schotters/ Baustoffs mit der Übergabe,
beim Versendungskauf mit der Auslieferung des Betons/Schotters/Baustoffs an
den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
2. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung des verkauften Betons/Schotters/Baustoffs auch
beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über.
3. Ist der Beton/Schotter/Baustoff versandbereit und verzögert sich die Versendung
oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht
die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden
über, Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt sodann der Kunde.
4. Bei erfolgter Anlieferung durch uns geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung des Betons/Schotters/Baustoffs auf den
Kunden über, sobald unser Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens
jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt um zur vereinbarten
Anlieferstelle zu fahren. Soweit die Herstellung des Betons/Schotters/Baustoffs
auf der Baustelle vereinbart wurde, geht die Gefahr spätestens mit Beendigung
des Herstellvorgangs auf den Kunden über.
V. Gewährleistung
1. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach
unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Ist der Kunde Verbraucher, so hat zunächst er die Wahl, ob die Nacherfüllung
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt,
die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
3. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Kunden nach Setzung und
ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist grundsätzlich nach seiner
Wahl zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Rücktritt). Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere
bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht
zu.
4. Hat der Kunden den gelieferten Beton/Schotter/Baustoff durch Zusätze oder in
sonstiger Weise in seiner Zusammensetzung verändert oder verändern lassen,
besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach,
dass die Veränderung der Zusammensetzung des Betons/Schotters/ Baustoffs
den Mangel nicht herbeigeführt hat.
5. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel gegenüber der Betriebsleitung
innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang schriftlich anzeigen, andernfalls
ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Anzeige
nicht befugt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt,
zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über
offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der
Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese
Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte 2 Monate nach seiner
Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast
für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Bei
gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher auch die Beweislast für die Mangelhaftigkeit
der Sache.
Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns
dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt
worden sind.
Wird von dem Kunden eine Rezeptur verlangt, die von unserem Sortenverzeichnis
abweicht, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Einhaltung der
vorgegebenen Rezeptur.
In jedem Fall hat der Kunde den Beton/Schotter/Baustoff zwecks Nachprüfung
durch uns unangetastet zu lassen.
6. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den
Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen
Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt
die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist.
Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und
Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung
arglistig verursacht haben.
7. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der
Ware. Diese Frist gilt auch für unsere Waren, wenn sie entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben. In Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist
nicht erneut zu laufen.
Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahr ab Ablieferung der Ware.
Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der
Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt
hat. (vgl. Ziffer 5 dieser Bestimmung).
8. Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit des Betons/Schotters/Baustoffs
gründsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
VI. Haftungsbeschränkung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere
wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter
Handlung haften wir, auch für unsere geseztlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen
nur bei zumindest grober Fahrlässigkeit, beschränkt afu den bei
Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des
Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht
bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des
Lebens des Kunden und soweit wir Mängel der Ware arglistig verschwiegen
haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach
1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an dem gelieferten
Beton/Schotter/Baustoff bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreise
samt aller Nebenforderungen (zum Beispiel Wechselkosten, Zinsen) vor.
2. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware
vor, bis der Unternehmer die gesamten, auch die erst künftig entstehenden
Verbindlichkeiten - gleich aus welchem Rechtsgrunde - aus der Geschäftsverbindung
mit uns getilgt hat. Der Unternehmer darf unseren Beton/Schotter/
Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch berechtigt,
im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware
weiterzuverkaufen oder zu verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch
gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus an einen Dritten
wirksam abgetreten und oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot
vereinbart. Wird der Verkaufspreis den Vertragspartnern des Unternehmers
gestundet, hat dieser gegenüber seinen Vertragspartnern das Eigentum an der
veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen
wir uns das Eigentum bei Lieferungen der Vorbehaltsware vorbehalten haben.
Ohne diesen Vorbehalt ist der Unternehmer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
nicht ermächtigt. Darüber hinaus gilt im einzelnen folgendes:
a. Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Unternehmer zu einer
neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns,
ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Unternehmer
schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes
der neuen Sache zum Wert unserer Ware ein. Für den Fall, dass der Unternehmer
durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unsere Ware
mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an
dieser Allein- oder Miteigentum erwirkt, überträgt er uns zur Sicherung der
Erfüllung unserer in VII. 2. Satz 1 genannten Forderung schon jetzt dieses
Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen
Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer
Forderungen gemäß VII. 2. Satz 1 fort.
b. Der Unternehmer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen
nach VII. 2. Satz 1 schon jetzt alle auch zukünftig entstehenden Forderungen
aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des
Wertes unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen
ab. Diese Forderungen dienen in dem selben Umfang zur Sicherung unserer
Forderungen wie die Vorbehaltsware.
c. Für den Fall, dass der Unternehmer unsere Ware zusammen mit anderen
uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen
verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer
fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür
eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er
uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß VII.
2. Satz 1 diese Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes
unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Gleiches
gilt in gleichen Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von
Sicherheiten gemäß §§ 648, 648 a BGB auf Grund der Verarbeitung unserer
Ware wegen und in Höhe unserer gesamt offen stehenden Forderungen. Wir
nehmen die Abtretungserklärung des Unternehmers hiermit an. Auf unser
Verlangen hat uns der Unternehmer diese Forderungen im einzelnen nachzuweisen
und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit
der Aufforderung bis zur Höhe unserer Forderungsansprüche gemäß VII. 2.
Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber
von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir
werden indessen von diesen Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 keinen
Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Unternehmer
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
d. Für den Fall, dass der Unternehmer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht,
tritt er uns bereits jetzt seine jeweiligen Restforderungen in der Höhe
dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren
Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge
bleibt unberührt.
e. Der Unternehmer darf seine Forderungen gegen Nacherwerbern in der Höhe
des Wertes unserer Ware weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit
Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
f. Der Untenehmer hat alle Waren, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum
stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der
Unternehmer hat uns jederzeit unverzüglich über den Verbleib der Vorbehaltsware,
die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen und über
eventuelle Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen unserer Rechte
durch Dritte zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten,
soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.
g. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung
unserer Saldoforderung.
h. Der „Wert unserer Ware” im Sinne dieser Ziffer VII. entspricht dem Gesamtbetrag
der in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreise zuzüglich
20%.
Auf Verlangen des Unternehmers werden wir die uns zustehenden Sicherungen
insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen um 20% übersteigt.
VIII. Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten
Leistungs- und Lieferumfang. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung.
2. Zuschläge für Lieferungen nicht voller Ladungen, nicht normal befahrbarer
Straßen und Baustellen sowie nicht sofortiger Entladung bei Ankunft und für
Lieferungen außerhalb der Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden
individuell anlässlich der Preisabsprache vereinbart.
3. Erhöhen sich zwischen Abgabe oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung
unsere Selbstkosten, insbesondere für Zement, Kies, Sand, Zusatzstoffe,
Zusatzmittel, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf
Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend
zu berichtigen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen Verbraucher, die
innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen
erbracht werden sollen.
4. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt unseres Betons/Schotters/Baustoffs
innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist
kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5%
über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8%
über dem Basiszinssaz zu verzinsen.
Wir behalten uns ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen
und geltend zu machen
5. Falls der Kunde mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber in
Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen
das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine wesentliche Verschlechterung
in den Vermögensverhältnissen des Kunden eintritt, so sind wir
berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleitungen abhängig zu machen und, falls Vorauszahlungen
bzw. Sicherheitsleistungen nicht erfolgen, nach angemessener Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
6. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.
Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch
auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
7. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen
entgegengenommen.
IX. Fremdüberwachung
Den Beauftragten des Eigen- und Fremdüberwachers und der obersten Bauaufsichtsbehörde
ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit
und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.
X. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNKaufrechts
finden keine Anwendung.
Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist unser Werk Erfüllungsort für unsere
Lieferungen.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde
keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Kunden einschließlich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung
ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst
nahe kommt.
15.10.2003

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